I. Allgemeine Bestimmungen

Geltung

Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Inhalt des jeweils abgeschlossenen Vertrages werden sie spätestens mit der Annahme der ersten von uns durchgeführten Lieferung an den Käufer, und zwar auch bei entgegen­stehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, daß schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Für den Fall, daß irgendeine unserer Bestimmungen unwirksam ist, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung soll eine solche treten, die inhaltlich dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Ver­tragsabschluß gewollt haben.

Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Angebot und Abschluß

Angebote sind stets freibleibend. Für den Fall, daß wir für ein ausdrückliches Erzeugnis ein verbindliches Angebot machen, kann dieses vom Käufer innerhalb 6 Wochen ab Aus­stellungsdatum unserers Angebotes angenommen werden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird.

Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preis­listen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Soweit der Vertragsgegenstand für den Käufer keine unzumutbare Änderung erfährt, bleiben uns Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung vorbehalten.

Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu ändern (z. B. Lie­ferung nur durch Vorauszahlung des Kunden oder Zahlung Zug um Zug zu verlangen), wenn der Käufer seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder wahr­heitswidrige Angaben gemacht hat oder unbefriedigende Auskünfte über seine Kredit­würdigkeit vorliegen.

Preise

Soweit eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise gerechnet.
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die Lieferfrist ist einge­halten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.

Die Lieferfrist verlängert sich — auch innerhalb eines Verzuges — angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsschluß eingetretenen Hinder­nissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen — insbesondere bei Streik und Aussperrung —, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- oder Transportstörungen bei uns, unserem Lieferwerk oder Vorlieferant. Schadensersatzan­sprüche wegen nicht rechtzeitig oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen aus­geschlossen.

Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.

Annahmeverzug des Käufers

Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15 %. des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, den höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

Zahlung

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Kundendienstleistungen einschließlich Ersatz- und Zubehörteilen sind rein netto nach Erhalt der Rechnung zahlbar.

Wechsel nehmen wir nur nach besonderen Vereinbarungen als Zahlungsmittel herein. Die Gutschrift von Wechsel oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wert­stellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskontspesen und son­stige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen­forderungen zulässig. Der Käufer kann Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen nicht zurückbehalten.

Zahlungsverzug

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentums­vorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel über seine Kreditwürdigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen den Käufer sofort — auch wenn Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen, unsere Forderung gestundet oder noch nicht fällig ist — fällig. Von diesem Zeitpunkt an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.

Weiterhin sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentums­vorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vor­handener Waren und eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen, welche die Adressen und die Namen der Schuldner und die Höhe der Forderungen enthalten muß, zu übermitteln. Außerdem hat der Käufer auf unser Verlangen den Schuldnern die Forderungs­abtretungen anzuzeigen, wobei es uns freisteht, Anzeige auch von uns aus zu machen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Ware, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bei uns bezieht, behalten

wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiterveräußert werden. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die aus der Weiterver­äußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange, bis er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

Auf Verlagen des Käufers geben wir die uns nach den vorstehenden Bedingungen abge­tretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Wird unser Eigentumsrecht bestritten, insbesondere durch Beschlagnahme oder Pfändung der Ware beeinträchtigt, ist der Käufer verpflichtet, unter Übersendung der ihm verfüg­baren Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) uns sofort zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung ent­stehenden Kosten werden dem Käufer belastet. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsge­mäße Versicherung verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstwie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäfts­gangs anderen Personen zu überlassen.

Gewährleistung

Für Mängel haften wir nur zu nachfolgenden Bedingungen:

Unverzüglich nach Eintreffen hat der Käufer die empfangene Ware auf Mängel, Beschaffen­heit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er inner­halb von 8 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen.

Wir gewähren bei Lieferung neu hergestellter Sachen 6 Monate Garantie und soweit unserLieferwerk uns eine längere Garantiefrist einräumt, für die Dauer dieser Frist Garantie. Die Fristen beginnen mit der Zahlung oder Lieferung zu laufen.

Innerhalb der vorstehenden Fristen leisten wir wahlweise Gewähr dergestalt, daß wir mangel­hafte Teile reparieren (Nachbesserungen) oder durch mangelfreie Teile ersetzen (Ersatz­lieferung). Wir übernehmen alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwen­dungen, darunter auch Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten, sofern sich unsere Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht worden ist.

Gehört der Vertrag zum Betriebe des Handelsgewerbes des Käufers, so übernehmen wir im Rahmen unserer Nachbesserung nur die anlaufenden Materialkosten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebes selbst nach­bessert. Weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung übernehmen wir nur, sofern und soweit uns selbst entsprechende Ansprüche gegen uniere Vorlieferanten zustehen. Für die Durchführung der Mängelbeseitigung hat uns der Käufer nach billigem Ermessen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu gewähren, insbesondere den angemahnten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Unmöglichkeit, unan­gemessene Verzögerung), kann der Käufer in keinem Fall einen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern allenfalls Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rück­gängigmachung des Kaufvertrages (VVandlung) verlangen.

Wir haften nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unter­lassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, un­geeignete Schmiermittel, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich autorisierter Stelle an der Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die von uns nicht zu­gelassen sind.

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folge­schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vor­satz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, daß seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

- Erfüllungsort ist Solingen. Gerichtsstand der Lieferung und Zahlung (einschl. Scheck- und Wechselklagen) und sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, Solingen.

II. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen

Kosten

Bei Reparaturen werden die tatsächlich anfallenden Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schrift­licher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.

Transport

Falls Maschinen zur Reparatur in eine Spezialwerkstatt oder in das Herstellerwerk ge­bracht werden müssen, erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Mängel

Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden.

Instandhaltungsvereinbarung

Dem Käufer wird der Abschluß von Instandhaltungsvereinbarungen (Full-Service) empfohlen.

Kundenbereich

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